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Wermelskirchen: Versand der Jahresbescheide verzögert sich. Und: Wichtige Infos zur Grundsteuerreform

Zwei Städte, ein Sender.

Die Kämmerei der Stadt Wermelskirchen informiert, dass sich der Versand der Jahresbescheide 2025 über Grundbesitz- und sonstige Abgaben verzögert. Grund ist eine Verzögerung bei der SIT, dem IT-Dienstleister der Stadt. Dadurch sind die Jahresbescheide nicht wie geplant in der vergangenen Woche versendet worden, sondern gehen nun in die Post. Um bereits im Vorfeld viele Fragen zum Grundsteuerbescheid nach der Grundsteuerreform zu klären, hat die Stadt Wermelskirchen die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Grundsteuerbescheid nach der Grundsteuerreform: 

Die Reform der Grundsteuer hat bereits in den vergangenen Jahren in Deutschland für viel Gesprächsstoff gesorgt. Die Auswirkungen erleben Bürgerinnen und Bürger nun auf dem Steuerbescheid. Denn der Messbetrag, der sich aufgrund der Grundsteuerreform teilweise verändert hat, wirkt sich direkt auf die zu zahlende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 aus. 

Warum ist die Berechnungsmethode geändert worden? 

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 mit einem Urteil festgestellt, dass die bisherige Bewertungsmethode nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Daraufhin musste die Grundsteuer bis zum 1. Januar 2025 reformiert werden. 

Wie berechnet sich die Grundsteuer?

Um die Grundsteuer zu berechnen, wird der Messbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Der Messbetrag wird vom Finanzamt ermittelt und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt. Der Hebesatz wird durch die Stadt Wermelskirchen festgelegt. Hierzu hat die Stadt Wermelskirchen eine sogenannte Hebesatzsatzung zum 1. Januar 2025 erlassen.

Hat die Stadt Wermelskirchen den Hebesatz für die Grundsteuer 2025 erhöht? 

Der Hebesatz der Grundsteuer B lag 2024 bei 670 v.H., für das Jahr 2025 wurde ein Hebesatz von 725 v.H. festgelegt. Der Hebesatz von 725 v.H. ist vom Land NRW ermittelt worden. Dieser Hebesatz soll sicherstellen, dass die Folgen aus der Grundsteuerreform für den Haushalt der Stadt Wermelskirchen „aufkommensneutral“ sind. 

Was bedeutet „aufkommensneutrale/r Grundsteuer bzw. Hebesatz“? 

Die Grundsteuer ist für den Haushalt der Stadt Wermelskirchen eine sehr wichtige Einnahmeposition. Der „aufkommensneutrale Hebesatz“ soll sicherstellen, dass die Stadt Wermelskirchen 2025 genau die gleiche Summe Grundsteuer einnehmen kann, wie im Jahr 2024.

Warum ist der „aufkommensneutrale Hebesatz“ dann höher als 2024? 

Da die Gesamtsumme der Messbeträge nach der Grundsteuerreform gesunken ist, muss der Hebesatz angepasst werden, um das Grundsteueraufkommen zu erhalten. 

Die neuen Hebesätze der Grundsteuer 2025 lauten wie folgt:

Grundsteuer A
land- und forstwirtschaftliche Betriebe 359 v. H.

Grundsteuer B
Sonstige Grundstücke 725 v. H.

Berechnung: 
Die Höhe der Grundsteuer wird wie folgt ermittelt:
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz

Warum enthält der Grundsteuerbescheid 2025 einen anderen Messbetrag als früher? 

Im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuerreform musste das für die Stadt zuständige Finanzamt Leverkusen die Neuberechnung des Messbetrages durchführen. Die Mitteilung über den neu berechneten Messbetrag erfolgte per Messbescheid an die Eigentümerin und den Eigentümer sowie an die Stadt Wermelskirchen. An diesen Bescheid ist die Stadt Wermelskirchen rechtlich gebunden und muss diesen bei der Grundsteuerermittlung anwenden.

Wie wird der neue Messbetrag berechnet? 

Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen bei der Finanzbehörde. Der Messbetrag ist ein zentraler Bestandteil der Reform Grundsteuer. Er wird auf Basis verschiedener Kriterien berechnet, darunter die Art des Grundstücks, die Größe und die Lage. Diese Faktoren führen dazu, dass die individuelle Berechnung von Grundstück zu Grundstück stark variieren kann. Die Höhe des neuen Messbetrages ab 2025 ergibt sich aus dem Messbescheid des Finanzamtes Leverkusen. 

Wie wirkt sich die Neuberechnung des Messbetrages aus? 

Der neue Messbetrag kann – in Einzelfällen auch deutlich – höher oder niedriger als in den Vorjahren sein, weil die Berechnungsmethode geändert wurde. Das bedeutet im Einzelnen, dass die Bürgerinnen und Bürger mehr, weniger oder gleichbleibend belastet sein können. Der neue Messbetrag stellt daher eine auf den Einzelfall abgestimmte Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer dar. So können selbst benachbarte Grundstücke erhebliche Unterschiede aufweisen. 

Wohin muss ich mich wenden, wenn ich Fragen oder Einwände gegen den neu festgesetzten Messbescheid habe? 

Bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerwert oder zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist das Finanzamt Leverkusen zuständig. Dieses ist per Mail an service-5230@fv.nrw.de oder telefonisch über die Service-Hotline 0214 / 89280-1959 erreichbar. 

Was muss ich tun, wenn ich bereits einen Einspruch beim Finanzamt Leverkusen gegen meinen Messbescheid (neuen Messbetrag) eingelegt habe? 

Der Einspruch wird vom Finanzamt bearbeitet. Ergibt sich daraus eine Änderung des Messbescheides, wird die Stadt Wermelskirchen informiert. Die Änderung wird dann automatisch durch die Stadt Wermelskirchen verarbeitet und es wird ein neuer Grundsteuerbescheid erstellt. Wenn eine Änderung durch das Finanzamt beispielsweise auch rückwirkend erfolgt, wird dies ebenfalls durch die Stadt rückwirkend umgesetzt. 

Muss ich die Grundsteuer 2025 trotzdem zahlen, auch wenn ich beim Finanzamt Einspruch gegen den Messbescheid eingelegt habe?

Ja, die Grundsteuer ist weiterhin an die Stadt Wermelskirchen zu zahlen. Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Grundsteuerbescheid. 

Muss ich die Grundsteuer auch dann zahlen, wenn ich gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch eingelegt habe? 

Ja. Der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid befreit grundsätzlich nicht von der Zahlung der Grundsteuer. 

An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Grundsteuerbescheid habe? 

Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgabenerhebung zur Verfügung. Anliegen und Rückrufbitten können rund um die Uhr an das zentrale Mail-Postfach steuer@wermelskirchen.de gesendet werden.  

Weitere wichtige Hinweise für Abgabenpflichtige: 

Mit den Jahresbescheiden 2025 werden nicht nur Grundbesitzabgaben, sondern auch sonstige Abgaben verschickt. Mit diesen Bescheiden, denen ein Informationsblatt beigelegt ist, aus dem die grundsätzlichen Änderungen der einzelnen Abgaben hervorgehen, setzt die Stadt Wermelskirchen Grundsteuern sowie der Abwassergebühren fest. Die Abgaben sind in vier Quartalsfälligkeiten am 15.Februar 2025, 15. Mai 2025, 15. August 2025 und 15. November 2025 zu zahlen. 

Die Stadtkasse empfiehlt, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, damit fällige Beträge rechtzeitig abgebucht werden können. Entsprechende Vordrucke sind bei der Stadt Wermelskirchen, Stadtkasse, Telegrafenstraße 29/33, 42929 Wermelskirchen oder auf der Website der Stadt Wermelskirchen unter www.wermelskirchen.de erhältlich. 

Alle Abgabenpflichtigen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden gebeten, die Zahlungstermine zu beachten und einzuhalten. Für verspätet eingehende Abgabenzahlungen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden. Wichtig ist, dass bei Überweisungen das Kassenzeichen vom aktuellen Abgabenbescheid des Jahres 2025 angegeben wird. 

Abfallgebühren 
Die Abfallgebühren werden ab dem 1. Januar 2025 durch den Bergischen Abfallwirtschaftsverband (BAV) erhoben. Dazu gibt es voraussichtlich bis Ende Januar 2025 einen separaten Bescheid.

Kontaktdaten BAV: 
Bergischer Abfallwirtschaftsverband, Braunswerth 1-3, 51766 Engelskirchen
Gebührenfreie Servicenummer: 0800 805 809 1
Montag – Freitag: 8:30 – 12 Uhr
Fax: 02263/805531
Mail: wermelskirchen@bavmail.de
Website BAV: www.bavweb.de

Abwassergebührenerhebung im Versorgungsgebiet der Wasserversorgungs-/-leitungsverbände Dabringhausen, Halzenberg, Ketzberg, Osminghausen 
Die Endabrechnung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2024 auf Grundlage des tatsächlichen Wasserverbrauchs 2024 erfolgt per Änderungsbescheid. Damit erfolgt auch eine Anpassung der Vorausleistungen für das Jahr 2025. Diese erfolgt, sobald der Verwaltung Städtischer Abwasserbetrieb die Frischwasserverbräuche des Vorjahres vorliegen.

Bei Fragen stehen die Mitarbeiter/Innen der Stadtkasse oder der Abgabenerhebung/Verwaltung Städtischer Abwasserbetrieb gerne zur Verfügung. Anliegen und Rückrufbitten können rund um die Uhr an die zentralen E-Mail-Postfächer gesendet werden:
abwasser@wermelskirchen.de
stadtkasse@wermelskirchen.de
steuer@wermelskirchen.de

 

 

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