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Wermelskirchen: Stadt richtet Waffenverbotszone ein

Zwei Städte, ein Sender.

Nach dem Anschlag in Solingen hat die Stadt Wermelskirchen eine Waffenverbotszone für die Kirmes eingerichtet.

Die Waffenverbotszone ist gültig vom heutigen Montag, 26. August, 12 Uhr bis Dienstagmorgen, 27. August, 3 Uhr. Die Waffenverbotszone gilt für den gesamten Kirmesbereich in der Innenstadt von Wermelskirchen.

Das bedeutet: Der Geltungsbereich der Waffenverbotszone umfasst die gesamte Fläche der Wermelskirchener Kirmes, des Krammarktes sowie den gesamten Bereich der Kattwinkelschen Fabrik und aller von dort öffentlich zugänglichen Flächen. Das Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art gilt für alle Personen, die sich im Geltungsbereich und in dem Gültigkeitszeitraum aufhalten oder diesen Bereich betreten.

Laut entsprechender Verfügung ist in dem gesamten Zeitraum untersagt, jegliche Art von gefährlichen Gegenständen bei sich zu tragen. Gefährlich bedeutet in diesem Fall Gegenstände, die maßgeblich aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit in der Lage sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Verboten sind insbesondere Messer jeglicher Art, Feuerwaffen, Schreckschusspistolen, Hieb,- Stoß- und Stichwaffen, Hackwerkzeuge, Teppichmesser, Schwerter und Säbel sowie sonstige Werkzeuge, die geeignet sind, schwere Verletzungen herbeizuführen.

Gefährliche Gegenstände sind wie folgt:

– Feuerwaffen aller Art, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten, Bolzenschussgeräte, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können
– Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sog. Ball Bearing Guns
– Feuerwerkskörper
– Distanzelektroimpulsgeräte (Taser, Elektroschockgeräte) und Betäubungsstäbe
– Bogen, Armbrüste und Pfeile
– Schleudern und Katapulte
– handlungsunfähig machende oder die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Tränengas, Säuresprays und (Tier-) Abwehrsprays
– spitze mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich

  • Messer aller Art, mit Ausnahme solcher Messer, die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit nicht geeignet sind, erhebliche Verletzungen beizufügen (z.B. Plastik-, Tafel- oder Holzmesser)
    Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
  • Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser
  • Teppichmesser (Cutter)
  • Schwerter und Säbel
  • Eisäxte, Beile, Steigeisen und Eispickel
  • sonstige Werkzeuge, die geeignet sind, schwere Verletzungen herbeizuführen

    Gegenstände, mit denen, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich:

    • Baseball- und Softballschläger
    • Knüppel, Schlagstöcke
    • Totschläger, Schlagringe
    • Kampfsportgeräte
    • Wurfsterne
    • Schleudern und Katapulte
    • Brecheisen
       

Vom Mitführverbot sind ausgenommen: Polizei, Bundeswehr, Feuerwehr, Zoll, Rettungsdienste, medizinische Versorgungsdienste, kommunale Ordnungsdienste, Mitarbeiter anderer Sicherheitsdienste, Mitarbeiter von Geld- und Warentransporten im Rahmen ihrer jeweils dienstlich zugewiesenen Einsatzmittel.
Außerdem Handwerker, Gewerbetreibende und deren Angestellte, sofern die Werkzeuge zur Erfüllung eines konkreten Auftrages benötigt werden. Das gilt auch für Gastronomieunternehmen.

Stadt Wermelskirchen

 

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