Genehmigung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern erforderlich.
Private Osterfeuer im eigenen Garten sind in Nordrhein-Westfalen nicht erlaubt. Das geht aus einem Beschluss von 2004 des OVG Münster hervor. Soll ein Osterfeuer abgebrannt werden, muss dies als Brauchtumsfeuer gekennzeichnet und beim Ordnungsamt angemeldet werden. Abgebrannt werden dürfen solche Feuer nur am Karsamstag, Ostersonntag oder Ostermontag (nicht am Karfreitag!). Zudem müssen sie als öffentliche Veranstaltung stattfinden und für jeden zugänglich sein. In der Regel sind es Vereine, Organisationen oder Glaubensgemeinschaften, die solche Brauchtumsfeuer anmelden.
Beim Abbrennen von Osterfeuern ist besonders der Natur- und Tierschutz zu beachten. Hier sollten die Holzschichten vor dem Abbrennen auf Vogelbruten kontrolliert und umgeschichtet werden, damit Kleintiere wie Igel, Kaninchen etc. rechtzeitig fliehen können. Um unnötige Rauchentwicklung zu vermeiden muss das Holz so trocken wie möglich sein. Verboten sind brennbares Material wie Benzin und mit Lack behandeltes Holz, Altreifen, Sperrmüll und Kunststoff.
Für Feuer, die in einer handelsüblichen Feuerschale im privaten Bereich abgebrannt werden, wird keine Genehmigung der Ordnungsbehörde benötigt. Diese fallen weder unter den Begriff des Brauchtumsfeuers, noch unter den des Nutzfeuers.
Genehmigungen werden nur mit Auflagen erteilt
Darüber hinaus richtet sich die Zulässigkeit eines Nutzfeuers nach der Allgemeinverfügung der Stadt Burscheid für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen, die 2006 in Kraft getreten ist. Auf der Webseite kann diese unter www.burscheid.de in der Rubrik Verwaltung und Politik / Ortsrecht nachgelesen werden.
Bild: Stadt Burscheid